Allgemeine Geschäftsbedingungen der VSE.tec GmbH für b2b-Kunden
Stand: 12/2021
§1 Allgemein
- Für Angebote, Lieferungen und Leistungen der VSE.tec GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Aufträge, Vereinbarungen und Preise sowie Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigungen bindend. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§2 Angebote und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag ist erst verbindlich nach Kundenbestellung und schriftlicher Bestätigung der VSE.tec GmbH.
- Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote 2 Monate ab Erstellungsdatum gültig.
- Zusätzliche Vereinbarungen und Abänderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur in schriftlicher Form wirksam.
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Vereinbarte Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Für etwaige Überschreitungen von Lieferfristen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
- Die vereinbarte Lieferzeit beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat einschließlich der Beibringung aller erforderlichen Unterlagen und behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder der Leistung einer Anzahlung
- In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen und Vertragsstrafen lehnen wir ab. An Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten weder weitergegeben noch sonst
zugänglich gemacht werden.
§3 Zahlung
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers unverzüglich, spätestens
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. - Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§4 Versand
- Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes des Verkäufers geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort auf den Käufer über. Wenn die Ware vom Verkäufer gegen Transportschäden versichert wird, trägt der Käufer die hierfür anfallenden Kosten.
§5 Gewährleistung
- Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden.)
Soweit das Gesetz gemäß Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), Paragraf 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und Paragraf 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. - Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. - Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
- Mängelrügen sind schriftlich geltend zu machen. Offensichtliche Mängel sind 4 Wochen ab der Übergabe anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiter verarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mängel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl als mangelhaft erkannte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfrei Ware oder beseitigen die Mängel durch Nachbessern. Kommen wir der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsmäßig nach, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Die Haftung für Mängel besteht nicht oder entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers eine Änderung vorgenommen hat oder wenn der Liefergegenstad nicht durch einen Monteur der Herstellungsfirma oder einen Monteur der Verkäuferin aufgestellt und in Betrieb genommen wurde. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§6 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall. - Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.) - Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen allgemeine den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§7 Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.